Die Generaldirektion der Register und Notariate (DGRN – Dirección General de los Registros y del Notariado) hat mit Beschluss vom 29.7.2015 die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die „gesetzlichen Rechte des überlebenden Ehegatten“ (Art. 9.8.3 CC) für Sterbefälle nach dem 17.8.2015 nicht mehr das anwendbare Recht dem Güterrecht folgt. Vielmehr bestimme sich das anwendbare Erbrecht nun insgesamt nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 36 Abs. 2 EuErbVO). Im Hinblick auf Sterbefälle bis zum 16.7.2015 bleibt es hingegen dabei, dass die gesetzlichen Rechte des Ehegatten - einschließlich des gesetzlichen Erbrechts - sich nach dem Güterrecht bestimmen (siehe Urteil vom 28.4.2015 des spanischen Obersten Gerichtshof (TS - Tribunal Supremo).