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BGH, Az. IV ZR 150/14, Beschluss vom 8. April 2015
Anmerkungen:
- Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.
- Die Bewertung von Immobilien, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, sollen sich grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren.
- Der tatsächliche Verkaufspreis ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt.
- Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ist aber dann zu hinterfragen, wenn der Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.