Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Bescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. (BFH, Urteil vom 22. 9. 2010 - II R 54/09 für Schenkungsteuer).