Beschränkt Steuerpflichtige können vollen Freibetrag nach § 16 (1) verlangen

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑181/12 - Yvon Welte gegen Finanzamt Velbert entschieden hatte, dass § 16 (2) ErbStG nicht mit europäischen Recht vereinbar ist, war die Frage offen geblieben, ob nun der volle Freibetrag nach § 16 (1) ErbStG verlangt werden kann oder ob er nur anteilig im Verhältnis Weltvermögen/Inlandsvermögen zu gewähren ist.

Das FG Baden-Württemberg hat mit <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung>Urteil vom 28.07.2014, Az.: 11 K 3629/13 entschieden, dass im Fall der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht der gesamte Freibetrag nach § 16 (1) ErbStG zu gewähren ist. Damit hat es der Auffassung des OFD Karlsruhe wiedersprochen, wonach der persönliche Freibetrag nicht in vollem Umfang abgezogen, sondern um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasste inländische und ausländische Vermögen entfällt. 

Anmerkungen:

  • Revision zum BFH wurde zugelassen und eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. 
  • Wir erwarten, dass die Revision nicht erfolgreich ist, da die Auffassung des OFD Karlsruhe nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar.
  • Betroffene sollten die Entscheidung nochmals dazu veranlassen, eine Rückforderung zu prüfen. 
Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0