TS: Anwendbares Erbrecht bei Ehe nach spanischem Recht

Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo – TS) hat mit Urteil vom 28.4.2014 (rec. 2105/2011) entschieden, dass spanisches Erbrecht auch dann anzuwenden sein kann, wenn der Erblasser nicht Spanier war, die Eheleute aber nach spanischem Recht verheiratet waren.

Der Fall

In dem vom TS entschiedenen Fall (rec. 2105/2011) ging es um den Nachlass eines in 2006 verstorbenen Italieners. Dieser lebte dauerhaft  in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer Spanierin in Benálmadena, Andalusien. Am 2. März 1973 errichtete der Erblasser ein Testament, mit welchem er seine Geschwister zu Alleinerben einsetzte. 2004 schlossen der Erblasser und seien Lebensgefährtin die Ehe, wobei vertraglich Gütertrennung vereinbart wurde. Der Erblasser starb 2006. Unter Einbeziehung aller Parteien wurde die „Erbschaftsannahme, Teilung und Zuweisung“ beurkundet. Dabei wurde davon ausgegangen, dass italienisches Erbrecht gilt und die Witwe somit 2/3 der Erbschaft zu erhalten hat. Eine Nichte reute dies allerdings und sie griff die Urkunde an. 

Die Entscheidung

Spanische Gerichte wenden im Hinblick auf alle Fragen des Erbrechts (wer erbt? Wie hoch ist der Pflichtteil) das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers an (Art. 9.8 Código Civil – CC). Allerdings richten sich im Erbfall die „gesetzlichen Rechte“ des Ehegatten nach dem Recht, dass auf die Ehe anzuwenden ist (Art. 9.8.3 CC). Die Oberbehörde für die Register und Notariate (DGRN) versteht unter den „gesetzlichen Rechten“ nicht die Regeln der „gesetzlichen Erbfolge“ (Entscheidungen vom 11.3. und 18.6.2003). Hingegen gehören nach der herrschenden Meinung in der Literatur auch die Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu den "gesetzlichen Rechten". Das TS hat nun – in diesem Fall – entschieden, dass spanisches Erbrecht anzuwenden ist. Dies begründete es damit, dass dies veranlasst sei, um eine Über- oder Unterprivilegierung des Ehegatten zu vermeiden. 

Anmerkungen:

  • Waren die Eheleute nach deutschem Recht verheiratet, dürfte Entsprechendes gelten.
  • Das TS hat betont, dass die Entscheidung "für diesen Fall" ergeht. Dies könnte darauf hindeuten, dass nicht in jedem Fall das "Erbrecht dem Ehegüterrecht folgt", sondern das TS sich ein Hintertürchen aufhält und im Einzelfall vielleicht doch wieder anders entscheidet.
Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0