Der Oberste Gerichtshof von Spanien (Tribunal Supremo) hat mit Urteil vom 30.02.2014 entschieden, dass der Bevollmächtige nicht mehr mit Wirkung für und gegen einen verstorbenen Vollmachtgeber bzw. dessen Erben Erklärungen abgeben kann, wenn der Bevollmächtigte oder der Erklärungsempfänger vom Tod des Vollmachtgebers wussten.
Hintergrund
Auch nach spanischem Recht kann einer Person – dem Bevollmächtigten - durch Rechtsgeschäft die Befugnis erteilt werden, eine andere Person – den Vollmachtgeber - zu vertreten (Vollmacht), vgl. 1259 CC. Der Erklärungen des Bevollmächtigten im Rahmen der erteilten Befugnis wirken in diesem Fall für und gegen den Bevollmächtigten.
Stirbt der Vollmachtgeber, erlischt der Auftrag (Art. 1732 Abs. 1 Ziff. 3 CC) und damit auch die Befugnis des Vollmachtgeber zu vertreten.
Nach Art. 1738 CC ist allerdings dasjenige, was vom Beauftragten in Unkenntnis vom Tode des Auftraggebers unternommen wurde, gegenüber Dritten (z.B. Käufer) wirksam, wenn dieser gutgläubig einen Vertrag geschlossen hat. Das Tribunal Supremo hat nun bestätigt, dass der Wortlaut von Art. 1738 CC nicht einschränkend auszulegen ist und bei Kenntnis des Bevollmächtigten vom Tod des Vollmachtgebers kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.