Spanische Erbschaftsteuer: Ende der Diskriminierung der Nicht-Residenten

Spanische Erbschaftsteuer: Ende der Diskriminierung der Nicht-Residenten

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 03.09.2014 ( Rechtssache C-127/12) festgestellt hatte, dass die spanische Erbschaftssteuer die Nicht-Ansässigen unzulässig diskriminiert, hat Spanien mit Gesetzes 26/2014 vom 27. November 2014 (Ley 26/2014, de 27 de noviembre) sein Recht geändert. Das Gesetz wurde am 28. November im BOLETÍN OFICIAL DEL ESTADO (kurz: BOE) veröffentlicht und wird zum 1.1.2015 in Kraft treten.

Je nach "Erwerbsart" gelten unterschiedliche Regelungen:

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder auf andere Weise von Todes

Die Nicht-Gebietsansässigen (no residentes) haben nun regelmäßig das Recht, das Recht einer autonomen Gemeinschaft zu wählen:

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einer autonomen Gemeinschaft, kann der Steuerpflichtige (also der Erwerber) das Recht am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers wählen.

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Staat der EU/EWR (also nicht Spanien), soll die Anwendung des Rechts der Region verlangt werden können, wo sich die meisten der spanischen Vermögensgegenstände des Nachlasses befinden.

Wenn der Erblasser keinen Wohnsitz und kein Vermögen in Spanien hatte, soll das Recht der autonomen Gemeinschaft anzuwenden sein, in welcher der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. 

Schenkungen

Verschenkt eine Person eine Spanien-Immobilie, kann ein Steuerpflichtiger (also der Beschenkte), der in einem Mitgliedstaat der EU/EWR ansässig ist, der nicht Spanien ist, das Recht die Steuergesetze der autonomen Gemeinschaft zu wählen, in welcher sich die Immobilie befindet.

In Fall der Schenkung einer Immobilie, die nicht in Spanien, jedoch in einem anderen EU/EWR belegen ist, hat ein in einer spanischen autonomen Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger (also Beschenkter) das Recht, das Recht dieser autonomen Gemeinschaft zu wählen.

Im Fall einer Schenkung einer in Spanien belegenen beweglichen Sache hat der Steuerpflichtige (Beschenkter), der in der EU/EWR aber nicht in Spanien ansässig ist, das Recht, das Schenkungssteuergesetz der autonomen Gemeinschaft zu wählen, in denen sich die verschenkte bewegliche Sache die Mehrzahl an Tagen der unmittelbar vorausgehenden letzten fünf Jahren, befunden hat.

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