Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Januar 2012 (13 K 1501/10 F) entschieden, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (hier: Wertpapiere) in Frankreich nach Umzug in Deutschland nicht mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden könnten. Der Ausschluss der Verrechnung verstoße weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
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