Das Finanzgericht (FG) hatte unter anderem aufgrund von Erfahrungen der Steuerfahndung gefolgert, die Gründung und Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sei angesichts der damit verbundenen Kosten nur bei Anlagen ab 3 Mio. DM sinnvoll; demgemäß hatte das FG Kapitalerträge in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angenommenen Höhe bejaht. Der BFH hielt diese Urteilsbegründung für tragfähig.