Das Wohnrecht (derecho de habitación) nach spanischem Recht ist in den Art. 523 bis 529 CC geregelt. Es ist ein persönliches und unübertragbares Recht. Der Rechtsinhaber hat das Recht, die Wohnung selbst zu bewohnen.
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20.11.2021 Spanien: Reform des Gesetzes über die gemeindliche Wertzuwachssteuer