In Spanien ist es üblich, vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags (escritura pública de compraventa) einen privatschriftlichen Kaufvertrag (Contrato privado de compraventa) abzuschließen, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen und die Eintragung ins Eigentumsregister (registro de la propriedad) des Käufers herbeizuführen. Der Vertrag bedarf für seine Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung. Erforderlich für die Wirksamkeit ist allein, dass sich die Parteien über die grundlegenden Vertragsbedingungen (z.B. Kaufpreis, Kaufgegenstand, Vertragsparteien) geeinigt haben. Dabei wird oftmals eine Anzahlung (arras) vereinbart. In diesem Fall wird der privatschriftliche Kaufvertrag auch als Anzahlungsvertrag (Arras) bezeichnet.
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