BGH: Erbeinsetzung eines Pflegeheims als Nacherbe eines Heimbewohners ist wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10), dass das  Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist.

Der BGH begründet dies damit, dass zum Schutze der Testierfreiheit § 14 Abs. 1 HeimG verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass er dem Angehörigen eines Heimbewohners die Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe in einem "stillen" Testament, von dem der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, nicht verbietet.

Anmerkung: Die meisten Bundesländer haben von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eigene Landesheimgesetze zu erlassen, welche dem Bundes Heimgesetz vorgehen. 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0