Vererbung eines Wohnrechts an Familienheim nicht steuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az: II R 45/12) entschieden, dass die "letztwillige Zuwendung" eines Wohnrechts an einer Familienwohnung an überlebenden Ehegatten an den überlebenden Ehegatten anders als die Zuwendung des Volleigentums nicht steuerbefreit ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Ehegatten hatten im Testament verfügt, dass der überlebende Ehegatte ein Wohnrecht an dem von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Familienheim erhält. Das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum wurde den Kindern zugewandt. Der Ehegatte bewohnte das Familienheim weiter. Das Finanzamt berücksichtigte die Steuerbefreiung für Familienheime dennoch nicht bei der Erbschaftssteuer. 

Gründe

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, dass die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nicht gegeben seien; nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei nur der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum steuerbefreit.  Eine Steuerbefreiung bei Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts sei weder dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch verfassungsrechtliche Gründen zu rechtfertigen.

Anmerkungen:

  • Das Eigentum an einem bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten ist steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall darin gewohnt hat der Erbe sie zu Wohnzwecken nutzt. Eine solche Wohnung bezeichnet das Gesetz als "Familienheim". Der Erbe muss das Familienheim im Grundsatz - es gibt Ausnahmen - 10 Jahre als Wohnung nutzen. 
  • Die Zuwendung eines Wohnrechts oder anderen Nutzungsrechts (z.B. Nießbrauch) an den überlebenden Ehegatten bei gleichzeitiger Zuwendung des Eigentums an die (gemeinsamen) Kinder ist oft steuerlich sinnvoll, da somit der Freibetrag der Kinder auf den Tod des ersten Ehegatten genutzt werden kann ohne dass der Ehegatte einen spürbaren Vermögensverlust hat.
  • Eine Schenkung oder Vererbung an die Kinder bei gleichzeitiger Zuwendung des Nießbrauchs  oder Wohnrechts an den Ehegatten kann steuerlich ungünstig sein, wenn es um das Familienheim geht. 
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