Spanische Schenkungssteuer

Als Experten für deutsch-spanische Nachfolgeplanung werden wir oft gefragt, ob eine Schenkung der spanischen Schenkungssteuer unterfällt und wie die spanische Schenkungssteuer berechnet wird. Der Beitrag zeigt die grundlegenden Regeln der spanischen Schenkungssteuer für Schenkungen in den Steuerjahren 2019, 2020 und 2021 auf und verweist auf weiterführende Informationen.

Anwendungsbereich des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Die spanische Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones) ist im Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (nachfolgend auch "span. ErbStG") und der Durchführungsverordnung hierzu (nachfolgend auch "DVO") geregelt.

Die spanische Schenkungssteuer wird in ganz Spanien erhoben. Eine Ausnahme gilt für das Baskenland und Navarra, welche eigene Gesetze haben. 

Besondere Regeln der autonomen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Schenkungssteuer

Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Hiervon haben alle autonomen Gemeinschaften Gebrauch gemacht. Hierzu verweisen wir auf folgende gesonderte Darstellungen zu

Die Anwendung der Gesetze einer autonomen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer setzt voraus, dass

  • der Erwerber und
  • der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung in Spanien ansässig war. 

Für Schenkungen nach dem 1.1.2015 kann der Beschenkte, der nicht in Spanien ansässig (resident) ist, allerdings das Recht einer autonomen Gemeinschaft nach folgender Maßgabe wählen:

  • War der Schenker in einer autonomen Gemeinschaft ansässig, kann der Erwerber, der nicht in Spanien, aber in der EU/EWR ansässig ist, das Recht der autonomen Gemeinschaft, in welcher der Schenker ansässig ist, wählen.
  • War der Schenker nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU/EWR ansässig, kann der Erwerber die Anwendung des Rechts derjenigen autonomen Gemeinschaft Spaniens verlangen, wo sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet.
  • Wenn der Schenker keinen gewöhnlichen Wohnsitz und kein Vermögen in Spanien hat, ist das Recht der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in welcher der Steuerpflichtige ansässig ist. 

Steuertatbestand

Der Schenkungssteuer unterfällt nach Art. 3 Nr. 1 b) span. ErbStG der Erwerb von Gütern und Rechten durch Schenkung (donación) und sonstige unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Der Schenkungsbegriff des spanischen ErbStG stimmt mit dem zivilrechtlichen Begriff der Schenkung  überein. Bei einer Schenkung unter Auflage i.S.v. Art. 622 CC (donacion onerosa) oder einer belohnenden Schenkung i.S.v. Art. 622 CC (donacion remuneratoria) unterliegt die gesamte Zuwendung der spanischen Schenkungssteuer (Art. 29 span. ErbStG, Art. 59 Nr. 1 DVO). Bei gegenseitigem Leistungsaustausch oder bei einer Beschwerung (gravamen) des Beschenkten, wird nur die Differenz besteuert (Art. 29 S. 2 span. ErbStG, Art. 59 Nr. 1 zweiter Absatz DVO). Sonstige unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind z.B. der Verzicht auf eine Forderung oder befreiende Schuldübernahme ohne Gegenleistung. 

Steuerpflicht

Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht.

Unbeschränkte Steuerpflicht der spanischen Schenkungssteuer

Unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal) besteht, d.h. der weltweite Erwerb ist in Spanien steuerbar, wenn der gewöhnliche Wohnsitz (residencia habitual) des Erwerbers in Spanien ist (Artikel 6 Abs. 1 span. ErbStG). 

Beschränkte Steuerpflicht der spanischen Schenkungssteuer

Beschränkte Steuerpflicht (obligación real) besteht, wenn der Beschenkte keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hatte. In diesem Fall unterfallen der spanischen Schenkungssteuer gemäß Art. 7 span. ErbStG (nur) alle Vermögenswerte, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet befinden bzw. dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. 

Ermittlung der Steuerschuld

Die Ermittlung der Steuerschuld wird in den folgenden Abschnitten dargestellt. 

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Für die Besteuerung ist der Verkehrswert (valor real) im Zeitpunkt des Anfalls der Steuer maßgeblich.

Der Steuerpflichtige hat den tatsächlichen Wert selbst zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Art. 18 Ziff. 2, S. 1 span. ErbStG. Wie der Steuerpflichtige den Wert ermitteln soll, sagt das Gesetz nicht. Allerdings werden keine Sanktionen verhängt, wenn der erklärte Wert den nach den Bewertungsregeln des Vermögensteuergesetzes (Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio) berechneten Wert nicht unterschreitet, Art. 18 Ziff. 4. span. ErbStG. Gemäß Art. 10 des Vermögensteuergesetzes ist der höchsten folgender Werte maßgeblich:

  • Der Steuerwert,
  • Der Preis, die Gegenleistung oder der Wert bei Erwerb oder
  • Der durch die Verwaltung für andere Steuerzwecke festgestellte Wert.

Vertiefende Informationen finden Sie in dem Beitrag Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer, dessen Ausführungen für die Schenkungssteuer entsprechend gelten. 

Wurde bei der Schenkung ein Nießbrauch (usufructo) oder Wohnrecht (Derecho de habitación) vorbehalten, kann der Wert des Nießbrauchs in Abzug bringen.

Vertiefende Informationen zur Bewertung des Nießbrauchs und den Folgen bei Konsolidierung des Nießbrauchs finden Sie in dem Beitrag Der Nießbrauch im spanischen Zivil- und Steuerrecht

Hinzurechnung der Schenkungen der letzten 3 Jahre

Um Steuerumgehungen zu verhindern gelten Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden, die durch den gleichen Schenkenden an den gleichen Beschenkten innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren gemacht wurden, als eine einzige Übertragung (Art. 30 Ziff. 1span. ErbStG). 

Abzug der Passiva: Belastungen, Schulden und Kosten

Abgezogen werden können übernommene Belastungen (cargas) und Schulden (deudas). 

Vorsicht: Bei beschränkter Steuerpflicht ist zu prüfen, ob die Belastungen dem Gegenstand, welcher der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, zuzuordnen sind (z.B. bei hypothekarisch besicherter Darlehensverbindlichkeit).

Allgemeiner persönlicher Freibetrag und Steuerklasse

Den allgemeinen persönlichen Freibetrag wird bei der spanischen Schenkungssteuer nicht gewährt. In dem Gesetzen der Regionen gibt es aber Freibeträge. 

Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes

Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauch hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt, Art. 20 Ziff. 6 span. ErbStG.

Ermittlung des Zwischenbetrags

Der Zwischenbetrag (cuota íntegra) ergibt sich in den Steuerjahren 2019, 2020 und 2021 durch Anwendung folgender progressiver Tabelle:  

Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EUR

Grundbetrag der Steuer in EUR

Restbetrag bis zu EUR

Steuersatz in %

0

0

7.993,46

7,65

7.993,46

611,50

7.987,45

8,50

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05

39.943,26

3.734,59

7.987,46

11,90

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15

119.757,67

15.606,22

39.877,16

18,70

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50

398.777,54

80.655,08

398.767,54

29,75

797.555,08

199.291,40

u.s.w.

34,00

Anwendung der Mulitplikations-Koeffizienten

Zur Ermittlung der Steuerschuld ist die Zwischensumme mit einem von der Steuerklasse und dem Vorvermögen (patrimonio preexistente) des Erwerbers abhängigen Koeffizienten (coeficientes multiplicadores), welcher folgender Tabelle zu entnehmen ist, zu multiplizieren, Art. 22 span. ErbStG. 

Wert des Vorvermögens

Steuerklasse I und II

Steuerklasse III

Steuerklasse IV

Bis 402.678,11

1,0000

1,5882

2,0000

Bis 2.007.380,43

1,0500

1,6676

2,1000

Bis 4.020.770,98

1,100

1,7471

2,200

über 4.020.770,98

1,200

1,9059

2,4000

Die Bewertung des Vorvermögens richtet sich nach dem Vermögenssteuergesetz (siehe hierzu auch den Beitrag "Spanische Vermögenssteuer"). 

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung

War der Erwerber oder der Erblasser Inländer oder gehört zum Nachlass Inlandsvermögen, kann neben der spanischen Erbschaftssteuer auch deutschen Erbschaftssteuer anfallen. In diesem Fällen kann die Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden.  Da Deutschland und Spanien auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen haben, richtet sich die Anrechnung nach den nationalen Bestimmungen über die Anrechnung. 

Anrechnung der deutschen Schenkungssteuer auf die spanische Schenkungssteuer

Nach Art. 23 span. ErbStG kann eine ausländische Steuer auf die spanische Schenkungssteuer angerechnet werden, wenn

  • unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal) in Spanien bestand und
  • es sich um eine entsprechender Steuer handelt.

Ist nicht das gesamte Vermögen in Spanien belegen, kann allerdings nur ein Teil der ausländischen Steuer angerechnet werden. 

Anrechnung der spanischen Schenkungssteuer auf die deutsche Schenkungssteuer

Oftmals kann auch die spanische Schenkungssteuer auf die deutsche Schenkungssteuer angerechnet werden. 

Verjährung der spanischen Schenkungssteuer

Die Verjährungsfrist der spanischen Schenkungssteuer beträgt im Grundsatz (es gibt Ausnahmen) 4 Jahre beginnend mit dem Ende der Frist für die freiwillige Zahlung, Art. 25 spanisches ErbStG i.V.m. Art. 64 ff. des LGT. Wurde die Schenkung vor einer Amtsperson (funcionario) beurkundet, berechnet sich der Beginn der Verjährung allerdings erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die Urkunde bei einem spanischen Behörde vorgelegt wird (vgl. Entscheidung TEAC vom 13.12.2012, R.G.: 00-04494-2011).

Spanische Gewinnsteuer und Schenkungen in Spanien

Neben der spanischen Schenkungssteuer wird durch eine Schenkung auch die spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) und die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalía) ausgelöst. 

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