Besteuerungsrecht der USA nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Die Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland haben auf dem Gebiet der Einkommensteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA-ESt.) geschlossen. Danach kann die USA Einkünfte aus der Vermietung von US-Grundvermögen besteuern, Art. 6 Abs. 3 DBA-USA-ESt.
Besteuerung der Mieteinkünfte eines Non-Resident Alien nach US-Recht
Das Einkommen eines nicht-residenten Ausländers (non-resident alien) unterliegt der US-Einkommensteuer, soweit es aus US-Einkommensquellen (U.S. source income) stammt. Einkommen aus Vermietung von Grundvermögen in den USA (rental income from real property located in the U.S.) ist immer U.S. source income (IRC § 861(a)(4)) und somit in den USA steuerbar.
Gemäß IRC § 6012 muss jede natürliche Person mit einem Brutto-Einkommen (gross income), welches den persönlichen Freibetrag (personal exemption) zuzüglich dem Grundfreibetrag (basic standard deduction) für eine solche Person übersteigt, eine Steuererklärung abgeben. Die Erklärung erfolgt für einen nicht-residenten Ausländer (non-resident alien) mittels der form 1040NR.
Bei einer Zahlung an einen nonresident alien muss der Zahlende allerdings 30 % des Zahlbetrags (also Brutto-Einnahmen) einbehalten und unmittelbar an die US-Steuerbehörde IRS abführen (withholding tax). Sofern die Mieter (tenant) oder die Hausverwaltung (rental agency) dieser Pflicht nachgekommen sind – dieses wird durch die form 1042-S nachgewiesen – ist eine US-Steuererklärung nicht erforderlich. Sofern eine Versteuerung nach dem individuellen Steuersatz und auf der Grundlage der Netto-Erträge gewünscht wird, müsste ein entsprechender Antrag gestellt und eine Steuerklärung abgegeben werden.
Besteuerung der US-Mieteinkünfte in Deutschland
Die Einkünfte aus Vermietung von Grundvermögen in den USA sind in Deutschland nicht steuerbar. Allerdings besteht ein Progressionsvorbehalt (Art. 6 i.V.m. Art. 23 (3) Buchst. a S. 1 und 2 DBA-USA-ESt., und § 32b EStG).